§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Lieferbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr gegenüber Gewerbetreibenden, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Angebot, Vertragsschluss, Lieferung und Leistungserbringung erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Lieferbedingungen.
Dem Einbezug der Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, eines gesonderten Widerspruches bei Erteilung des
Einzelauftrages bedarf es nicht.
1.3. Die Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden ohne nochmaligen gesonderten Hinweis, es sei denn, es
soll eine abweichende Fassung dieser Lieferbedingungen einbezogen werden.
§ 2 Vertragsschluss
2.1. Die "Angebote" im Katalog und Internet sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Vertrag kommt unter der Maßgabe eines Mindestbestellwertes von 150 Euro (ausgenommen sind
Reparaturen und Ersatzteillieferungen) mit der auf die Bestellung des Kunden durch ILMVAC abgegebenen schriftlichen, fernschriftlichen
oder elektronischen Auftragsbestätigung oder bestellungsensprechender Lieferung durch ILMVAC zu Stande.
2.3. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.
2.4. Unsere Angaben in Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht
ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Handelsübliche Abweichungen bleiben daher vorbehalten.
2.5. Kostenanschläge und andere Unterlagen, Muster u.ä. Materialien dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, wir behalten
uns Eigentum und Urheberrecht vor. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind
durch den Kunden ihm überlassene Unterlagen unverzüglich zurückzugeben, Kopien dürfen nicht zurückbehalten werden.
2.6. Bei Anfertigung der Ware nach Kundenvorgaben ist der Kunde für das Fehlen von Eingriffen in Schutzrechte Dritter bei den
Vorgaben entsprechender Fertigung verantwortlich, eine Prüfpflicht besteht bei ILMVAC nicht.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltung, Aufrechnung
3.1. Die Preise gelten netto ab Werk zzgl. Nebenkosten wie Verpackung, Versicherung, Schulungen, Montage, Transport, Inbetriebnahme
und zzgl. der im Lieferzeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Durch ILMVAC nicht zu verantwortende Verteuerungen (bspw. Erhöhung der Einkaufspreise) können an den Kunden weiterberechnet werden.
3.3. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
3.4. Die Zahlung ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ohne Abzug zu einem Drittel mit Vertragsschluss und im Übrigen mit
Lieferung bzw. Abnahme fällig.
3.5. Reparaturaufträge und die Lieferung von Ersatzteilen sind sofort rein netto zur Zahlung fällig.
3.6. Der Abzug eines Skonto bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Ein hiernach grundsätzlich möglicher Skontoabzug ist konkret nur
zulässig, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind. Maßgeblich für die Einhaltung der Skontierungsfrist
sind Rechnungsdatum und Zahlungseingang.
3.7. Bei Teillieferungen oder Lieferungen auf Abruf sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.
3.8. Zur Annahme von Schecks oder Wechseln oder sonstigen Zahlungsversprechen ist ILMVAC berechtigt aber nicht verpflichtet.
3.9. ILMVAC bleibt es unbenommen, Zahlungen des Kunden auf ältere Schulden trotz anders lautender Tilgungsbestimmung des Kunden zu verrechnen.
3.10. Die Aufrechnung und Zurückbehaltung gegen ILMVAC´s Forderungen sind nur mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen
Gegenansprüchen zulässig.
3.11. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei ILMVAC maßgeblich. 3.12. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug,
ist ILMVAC berechtigt neben der Hauptforderung und eventuellen Kosten einen Zins von zehn Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank ab Verzugsbeginn zu fordern, es sei denn der Kunde weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der ILMVAC bleiben unberührt. Darüber hinaus kann ILMVAC noch offene
Lieferungen zurück halten bis zur Begleichung offen stehender Zahlungen.
§ 4 Lieferung, Abnahme
4.1. Lieferfristen sind unverbindlich sofern sie nicht ausdrücklich durch ILMVAC schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche
Lieferfristen sind mit Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens mit Verlassen des Werkes eingehalten. Die Einhaltung der Frist setzt
die Erfüllung aller Mitwirkungshandlungen des Kunden voraus.
4.2. Die Einhaltung verbindlicher Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden zumutbar. Sie gelten als selbständige Geschäfte.
4.4. Bei Erforderlichkeit einer Abnahme ist die Funktionsabnahme im Werk ILMVAC´s im Beisein des Kunden maßgeblich. Verweigert der Kunde
unberechtigt die Abnahme, gilt die Abnahme als erteilt.
4.5. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab oder wird der Versand auf seine Veranlassung verzögert ist ILMVAC berechtigt 0,1 v.H. des Rechnungsbetrages
je Kalendertag, höchstens jedoch 5% des auf diese Lieferung entfallenden Gesamtpreises in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde nicht nachweist,
dass kein oder ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist.
4.6. Gerät ILMVAC verschuldet in Lieferverzug, hat der Kunde eine ausreichende angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 7 Werktagen zu
setzen, bevor er von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch macht.
4.7. Durch ILMVAC nicht zu vertretende Lieferhindernisse, insbesondere Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse, Unfälle, und nicht durch ILMVAC
zu vertretende Betriebsstörungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Beeinträchtigen die Ereignisse durch deren Schwere
die Lieferung grundlegend, ist ILMVAC berechtigt nach angemessener Frist vom Vertrag zurück zu treten, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche entstehen
mit Ausnahme der Rückzahlung geleisteter Anzahlungen. Dies gilt auch wenn die Lieferhindernisse bei einem Unterlieferanten, insbesondere auch
dessen Lieferhinderung wegen Insolvenz eintreten.
§ 5 Gefahrübergang, Erfüllungsort, Versicherung, Insolvenz
5.1. Die Gefahr geht mit Verlassen des Werkes bzw. mit Versandbereitschaftsmitteilung ab Werk über (Ex Works gemäß Incoterms). Dies
gilt auch für einzelne Teillieferungen. Vorstehende Regelung zum Gefahrübergang gilt auch dann, wenn ILMVAC zusätzliche Leistungen
z.B. Versandkosten oder Aufstellung übernimmt.
5.2. Ist eine Abnahme erforderlich, geht die Gefahr mit Funktionsabnahme im Beisein des Kunden im Werk ILMVAC´s über unabhängig von
weiteren Messungen/Untersuchungen der Ware beim Kunden. Die Funktionsabnahme hat im Werk der ILMVAC zu dem bekannt gegebenen Termin
zu erfolgen, sie darf wegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die
Abnahme zu Unrecht verweigert.
5.3. Erfüllungsort für die Erfüllung der Verpflichtungen ILMVAC´s und der Zahlungspflichten des Kunden ist, soweit nicht im Einzelfall
ausdrücklich anders vereinbart, Ilmenau.
5.4. Das Bekanntwerden einer wesentlichen Vermögensverschlechterung berechtigt ILMVAC, noch offene Lieferungen einzustellen. Ein solcher
Fall wird insbesondere bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen angenommen.
Wird ILMVAC nicht Vorauskasse oder Sicherheit durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft geleistet binnen 2 Wochen ab Aufforderung, ist
ILMVAC zum Rücktritt von der vom Zahlungsrückstand betroffenen und den noch offenen Teillieferungen berechtigt.
5.5. Die Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden berechtigt ILMVAC ebenfalls, offene Lieferungen einzustellen.
Gelingt es dem Kunden nicht, die Rücknahme des Insolvenzantrages binnen 2 Wochen ab Antragsstellung zu erreichen, ist ILMVAC zum Rücktritt
vom Vertrag im Hinblick auf noch ausstehende Lieferungen berechtigt. Geleistete Anzahlungen können auf entgangenen Gewinn angerechnet werden.
Macht ILMVAC hiervon keinen Gebrauch, erfolgt die Lieferung nur gegen Barzahlung unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 142 InsO.
§ 6 Mängelgewährleistung, Rügepflicht, Haftung auf Schadensersatz, Verjährung
6.1. Unsere Produktangaben sind reine Beschaffenheitsangaben unter dem Vorbehalt handelsüblicher Schwankungen. Beschaffenheitsgarantien
bedürfen der gesonderten Vereinbarung unter klarer Kennzeichnung als über Beschaffenheitsangaben hinausgehende Garantien.
6.2. ILMVAC übernimmt keine Gewähr der Eignung der gelieferten Produkte für den durch den Kunden intendierten Zweck es sei denn, ILMVAC wurde
ausdrücklich auch mit der Überprüfung dieser Eignung beauftragt.
6.3. Bei mangelhafter Ware ist nach ILMVAC´s Wahl neu zu liefern oder nachzubessern. Die Nachbesserung erfolgt nach ILMVAC´s Wahl in unserem
Werk oder beim Kunden.
6.4. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Mängelgewährleistung.
6.5. Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
6.6. Ersetzte Teile sind unser Eigentum.
6.7. Die Ware ist nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, spätestens binnen zwei
Werktagen nach Ablieferung, jedenfalls aber vor Weiterverarbeitung, Einbau oder Weiterveräußerung. Die Rügeobliegenheit besteht auch bei Teil-
und Nachlieferung.
6.8. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen zwei Werktagen nach Entdeckung unter genauer Beschreibung (fern-) schriftlich zu
rügen unter Übersendung einer Mangelbeschreibung und des Prozesses der Endeckung des Mangels.
6.9. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, kann ILMVAC die entstandenen Aufwendungen einschließlich interner Personalkosten und Rechtsberatungskosten
ersetzt verlangen.
6.10. Bei Fertigung nach Vorgaben des Kunden leisten wir nur Gewähr für eine den Vorgaben entsprechende Ausführung.
6.11. Es wird keine Gewähr übernommen für solche Mängel die aus durch den Kunden oder Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen der ILMVAC sind,
vorgenommener ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
unsachgemäßer Nachbesserung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund und chemischen oder anderen Einflüsse,
welche durch ILMVAC nicht zu verantworten sind, resultieren.
6.12. ILMVAC haftet aus vertraglichem und außervertraglichem Rechtsgrund auf Schadensersatz für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei
verschuldensunabhängiger gesetzlicher Haftung.
6.13. Haftet ILMVAC nicht bereits nach 6.12. und liegt lediglich einfache Fahrlässigkeit der Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen ILMVAC´s vor, so ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn es liegt eine Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder die Haftung nach Eintritt des Verzuges vor. Bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Die Vorhersehbarkeit
richtet sich nach den ILMVAC bei Vertragsschluss bekannt gegebenen Informationen.
6.14. Im Umfang des Ausschlusses des Schadensersatzes nach Ziffer 6.13. ist auch die direkte Haftung von Mitarbeitern gegenüber dem Kunden ausgeschlossen.
6.15. Sachmängelansprüche verjähren bei Neuprodukten binnen eines Jahres ab Abnahme/ Ablieferung, sofern nicht eine Sache, welche ihrer üblichen
Verwendungsweise entsprechend für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, Gegenstand der Lieferbeziehung ist.
6.16. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, schuldhafter
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, und in Fällen zwingender verschuldensunabhängiger Haftung, z.B. Produkthaftung. In diesen Fällen gilt
die gesetzliche Verjährungsfrist.
§ 7 Sicherheiten, Eigentumsvorbehalt, Selbsthilfe, Insolvenzfall
7.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum ILMVAC´s. Der
Gefahrübergang nach Ziffer 4. bleibt unberührt.
7.2. Der Kunde verwahrt die Sache bis zur vollständigen Zahlung nach Ziffer 7.1. bzw. bis zur Freigabe durch ILMVAC als Fremdbesitz.
7.3. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und vermischen/verbinden
sowie weiterzuveräußern. Der Widerruf wird bereits jetzt auf den Zeitpunkt der Beantragung eines Insolvenzverfahrens erteilt.
7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für ILMVAC als Herstellerin ohne Verpflichtung für ILMVAC. Erlischt das Eigentum nach
§§ 947, 948 BGB geht das (Mit-) eigentum des Kunden an der Ware wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf ILMVAC über. 7.5. Der Kunde versichert
das Miteigentum auf seine Kosten und weist dies nach.
7.6. Wird von dem Kunde die Ware weiterveräußert, so tritt er ILMVAC bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf sowie aus sonstigem Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) gegenüber den Dritterwerber in Höhe des Wertes des (Mit-)eigentums sicherungshalber ab. ILMVAC nimmt die
Abtretung hiermit an. Der Kunde ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zum Einzug der Forderung und Weiterleitung für ILMVAC´s
Rechnung bis auf Widerruf berechtigt. Der Widerruf wird auf den Fall der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden
bereits jetzt ausgesprochen. Auf Verlangen wird der Kunde unverzüglich schriftliche Mitteilung machen, an wen veräußert wurde und welche Forderungen
hieraus offen stehen. Der Kunde wird auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen ausstellen.
7.7. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden, sicherungsübereignen oder eine anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung
der Ware vornehmen.
7.8. Überschreitet der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% gibt ILMVAC auf Verlangen des Kunden einen
entsprechenden Teil frei.
7.9. Wird von Dritten Zugriff auf den Liefergegenstand (z.B. Pfändungen) genommen, hat der Kunde sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den
Dritten unverzüglich auf das Eigentum ILMVAC´S hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten der Wiederbeschaffung.
7.10. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist ILMVAC berechtigt, die Ware ohne gesonderte Fristsetzung sicherungshalber heraus zu verlangen.
Hiermit ist eine Rückabwicklung des Vertrages nur verbunden, wenn ILMVAC wir dies ausdrücklich erklärt.
7.11. Zur Durchsetzung des Eigentumsrechts ist ILMVAC berechtigt, den Liefergegenstand selbst abzuholen unter der Befugnis zum Betreten der Liegenschaft
des Kunden.
7.12. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt und der Antrag nicht binnen zwei Wochen zurück genommen oder ein solches
Verfahren, gleich ob vorläufig oder endgültig eröffnet, ist ILMVAC berechtigt, die Vorbehaltsware zu entfernen (Selbsthilferecht) und die ggf.
bereits aus Weiterveräußerungen entstandenen Forderungen des Kunden zu verwerten. Der Kunde hat hierzu die Forderungen gegenüber ILMVAC und seinem
eigenen Abnehmer gegenüber unverzüglich offen zu legen. Einem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters wird widersprochen.
§ 8 Software und Nutzungsrecht
8.1. Hinsichtlich gelieferter Software behält sich ILMVAC das Urheberrecht vor. Der Besteller erhält lediglich eine einfache, nicht ausschließliche
und durch ihn nicht übertragbare Nutzungslizenz. Die Nutzungsbefugnis beginnt ab vollständiger Zahlung.
8.2. Die Software darf ausschließlich für das Produkt, mit welchem sie erworben wurde und nur auf der Anzahl der Arbeitsplätze, für die eine Lizenz
besteht, verwendet werden. Die Vervielfältigung, Rückübersetzung in den Quellcode (Dekompilierung) und Erweiterung sowie sonstige Eingriffe sind nur
unter den Voraussetzungen der § 69 d) und 69 e) UrhG gestattet.
8.3. Der Quellcode wird durch ILMVAC nicht überlassen, es sei denn dies ist ausdrücklich vereinbart.
8.4. Der Kunde ist verpflichtet, seine im Zusammenhang mit der durch ILMVAC überlassenen Software gespeicherten Daten täglich zu sichern (Backup).
ILMVAC haftet daher bei Softwaremängeln unter Beschränkung der Regelungen unter Ziffer 6 dieser Lieferbdingungen bei Schäden wegen Datenverlust nur
für die Wiederherstellung ausgehend vom Backup des Vortages.
§ 9 Gerichtsstand, Rechtswahl, Rechtsübertragung, Sonstiges
9.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle mit diesem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist Ilmenau. In Abweichung hiervon
ist ILMVAC berechtigt, ihre Rechte auch bei einem anderen zuständigen Gericht zu verfolgen.
9.2. Auf die Vertragsbeziehung findet deutsches Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
9.3. Wir speichern Daten unserer Geschäftsverbindungen im Sinne des BDSG.
9.4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung durch ILMVAC.
9.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine,
dem wirtschaftlich Gewollten nahe kommende wirksame Bestimmung ersetzt.
[Stand: 30.06.2006]
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